Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1953Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im Falle der Auflösung eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmens (§ 4) sind die öffentlichen Verwalter nicht berechtigt, Vermögenschaften und Vermögensrechte aus diesem Unternehmen für sich oder nahe Angehörige zu erwerben oder durch dritte Personen erwerben zu lassen.Im Falle der Auflösung eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmens (Paragraph 4,) sind die öffentlichen Verwalter nicht berechtigt, Vermögenschaften und Vermögensrechte aus diesem Unternehmen für sich oder nahe Angehörige zu erwerben oder durch dritte Personen erwerben zu lassen.
(2)Absatz 2,Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR12004678
alte Dokumentnummer
N11953124170