Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1953Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Alle öffentlichen Verwaltungen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung bestanden haben und für die die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes nicht oder nicht mehr (§ 18) vorliegen, sind aufzuheben.Alle öffentlichen Verwaltungen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung bestanden haben und für die die Voraussetzungen der Paragraphen 2 und 3 dieses Bundesgesetzes nicht oder nicht mehr (Paragraph 18,) vorliegen, sind aufzuheben.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 abzuberufenden öffentlichen Verwalter haben die Geschäfte der von ihnen verwalteten Unternehmungen unverzüglich an die zur Übernahme der Verwaltung Berechtigten zu übergeben und dem zuständigen Bundesministerium Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung an das Bundesministerium kann unterbleiben, wenn der Berechtigte sich bereit erklärt, die Abrechnung entgegenzunehmen; er hat hievon dieses Bundesministerium zu verständigen.Die nach Absatz eins, abzuberufenden öffentlichen Verwalter haben die Geschäfte der von ihnen verwalteten Unternehmungen unverzüglich an die zur Übernahme der Verwaltung Berechtigten zu übergeben und dem zuständigen Bundesministerium Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung an das Bundesministerium kann unterbleiben, wenn der Berechtigte sich bereit erklärt, die Abrechnung entgegenzunehmen; er hat hievon dieses Bundesministerium zu verständigen.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes vor, entspricht jedoch der öffentliche Verwalter nicht den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 und des § 16 dieses Bundesgesetzes, so ist er zu entheben und gleichzeitig ein anderer öffentlicher Verwalter zu bestellen.Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 2 und 3 dieses Bundesgesetzes vor, entspricht jedoch der öffentliche Verwalter nicht den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 4 und des Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes, so ist er zu entheben und gleichzeitig ein anderer öffentlicher Verwalter zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR12004691
alte Dokumentnummer
N11953124310