Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 08.08.1953 — BGBl. Nr. 100/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute08.08.1953 BGBl. Nr. 100/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltergesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

08.08.1953BGBl. Nr. 100/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Alle öffentlichen Verwaltungen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung bestanden haben und für die die Voraussetzungen der Paragraphen 2 und 3 dieses Bundesgesetzes nicht oder nicht mehr (Paragraph 18,) vorliegen, sind aufzuheben.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, abzuberufenden öffentlichen Verwalter haben die Geschäfte der von ihnen verwalteten Unternehmungen unverzüglich an die zur Übernahme der Verwaltung Berechtigten zu übergeben und dem zuständigen Bundesministerium Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung an das Bundesministerium kann unterbleiben, wenn der Berechtigte sich bereit erklärt, die Abrechnung entgegenzunehmen; er hat hievon dieses Bundesministerium zu verständigen.
  3. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 2 und 3 dieses Bundesgesetzes vor, entspricht jedoch der öffentliche Verwalter nicht den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 4 und des Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes, so ist er zu entheben und gleichzeitig ein anderer öffentlicher Verwalter zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004691

alte Dokumentnummer

N11953124310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/100/P26/NOR12004691