Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 28.Paragraph 28,
Wer als öffentlicher Verwalter oder öffentliche Aufsichtsperson eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, zum Nachteil des Unternehmens unbefugt an andere mitteilt oder dazu benützt, um sich selbst oder einem anderen Vorteile zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Mit dieser Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe bis zur Höhe von 300.000 S verbunden werden.
(BGBl. Nr. 160/1952, Art. II Z. 1.)Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1952,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,)
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR12007842
alte Dokumentnummer
N11974124330