Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Kapitel VKapitel römisch fünf
Die Gebäude und das Sanitätsmaterial
Artikel 33
Das Material der beweglichen Sanitätsformationen bewaffneter Kräfte, die in die Gewalt der Gegenpartei geraten, soll weiterhin für die Pflege der Verwundeten und Kranken verwendet werden.
Die Gebäude, das Material und die Magazine der stehenden Sanitätsanstalten der bewaffneten Kräfte bleiben dem Kriegsrecht unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für die Verwundeten und Kranken notwendig sind. Die Befehlshaber der Armeen im Felde können sie jedoch, wenn dringende militärische Erfordernisse vorliegen, unter der Voraussetzung benützen, daß sie vorher die für das Wohl der dort gepflegten Kranken und Verwundeten notwendigen Maßnahmen getroffen haben.
Das in diesem Artikel erwähnte Material und die Magazine dürfen nicht absichtlich zerstört werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2025
Dokumentnummer
NOR12004730
Alte Dokumentnummer
N1195314995R