Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Kapitel VIKapitel römisch sechs
Sanitätstransporte
Artikel 35
Transporte von Verwundeten und Kranken oder von Sanitätsmaterial sind in gleicher Weise wie die beweglichen Sanitätsformationen zu schonen und zu schützen.
Geraten solche Transporte oder Fahrzeuge in die Gewalt der Gegenpartei, so unterliegen sie dem Kriegsrecht, vorausgesetzt, daß die am Konflikt beteiligte Partei, die sie erbeutet hat, sich in allen Fällen der mitgeführten Verwundeten und Kranken annimmt.
Das Zivilpersonal und alle requirierten Transportmittel unterliegen den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2025
Dokumentnummer
NOR12004732
Alte Dokumentnummer
N1195314997R