Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 4
Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß auf Verwundete und Kranke sowie auf die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals der bewaffneten Kräfte der am Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, die in ihr Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die geborgenen Gefallenen.
Anmerkung
Hinsichtlich des Verhaltens eines neutralen Staates gegenüber den auf sein Gebiet verbrachten Verwundeten und Kranken siehe die Artikel 13 und 14 des Übereinkommens, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz), RGBl. Nr. 181/1913.
Schlagworte
Sanitätspersonal
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12004701
alte Dokumentnummer
N1195314966R