Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 48
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2025
Dokumentnummer
NOR12004745
Alte Dokumentnummer
N1195315010R