Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 54Artikel 54
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 54
Die Hohen Vertragschließenden Parteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend sein sollten, haben die nötigen Maßnahmen zu treffen, um die im Artikel 53 erwähnten Mißbräuche jederzeit zu verhindern und zu unterdrücken.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2025
Dokumentnummer
NOR12004751
Alte Dokumentnummer
N1195315016R