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Art. 17

Fassungen
ab 27.02.1954 — BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute27.02.1954 BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

27.02.1954BGBl. Nr. 155/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 17

Die mit Zustimmung der lokalen Behörden in einem neutralen Hafen an Land gebrachten Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen müssen von der neutralen Macht, wenn zwischen ihr und den kriegführenden Mächten keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, so bewacht werden, daß sie, wenn es das Völkerrecht erfordert, nicht mehr an Kriegshandlungen teilnehmen können.

Die Hospitalisierungs- und Internierungskosten gehen zu Lasten derjenigen Macht, von der die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen abhängen.

Schlagworte

Hospitalisierungskosten

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004780

alte Dokumentnummer

N1195315046R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/155/A17/NOR12004780