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Art. 28

Fassungen
ab 27.02.1954 — BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute27.02.1954 BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

27.02.1954BGBl. Nr. 155/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 28

Findet an Bord von Kriegsschiffen ein Kampf statt, so sollen die Lazarette nach Möglichkeit geachtet und verschont werden. Diese Schiffslazarette und ihre Ausrüstung bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke notwendig sind. Gleichwohl kann der Befehlshaber, der sie in seiner Gewalt hat, im Falle dringender militärischer Notwendigkeit darüber verfügen, wenn er zuvor die Betreuung der darin gepflegten Verwundeten und Kranken sichergestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004791

alte Dokumentnummer

N1195315057R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/155/A28/NOR12004791