Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 30
Die in den Artikeln 22, 24, 25 und 27 bezeichneten Schiffe und Boote sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit Hilfe und Beistand gewähren.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, diese Schiffe und Boote zu keinerlei militärischen Zwecken zu benützen.
Diese Schiffe und Boote dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kämpfenden behindern.
Während des Kampfes und nach demselben handeln sie auf ihre eigene Gefahr.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12004793
alte Dokumentnummer
N1195315059R