Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Kapitel VKapitel römisch fünf
Sanitätstransporte
Artikel 38
Die zu diesem Zweck gecharterten Schiffe sind berechtigt, ausschließlich für die Pflege der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte oder für die Verhütung von Krankheiten bestimmtes Material zu befördern, sofern ihre Fahrbedingungen der feindlichen Macht mitgeteilt und durch diese genehmigt wurden. Der feindlichen Macht bleibt das Recht vorbehalten, sie anzuhalten, aber nicht, sie aufzubringen oder das mitgeführte Material zu beschlagnahmen.
Auf Grund einer Abmachung zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien können neutrale Beobachter zur Kontrolle des mitgeführten Materials an Bord gebracht werden. Zu diesem Zweck muß dieses Material leicht zugänglich sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12004801
alte Dokumentnummer
N1195315067R