Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 45
Die Hohen Vertragschließenden Parteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend sein sollten, haben die nötigen Maßnahmen zu treffen, um jeden Mißbrauch der im Artikel 43 vorgesehenen Schutzzeichen jederzeit zu verhindern und zu unterdrücken.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12004808
alte Dokumentnummer
N1195315074R