Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
ab 27.02.1954 — BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute27.02.1954 BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

27.02.1954BGBl. Nr. 155/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Anhang römisch fünf Muster-Reglement, betreffend die von den Kriegsgefangenen in ihr eigenes Land überwiesenen Geldbeträge (siehe Artikel 63)

  1. Ziffer eins
    Die in Artikel 63, Absatz 3, erwähnte Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      die in Artikel 17 vorgesehene Matrikelnummer, Dienstgrad, Namen und Vornamen des die Zahlung leistenden Kriegsgefangenen;
    2. Litera b
      den Namen und die Adresse des Empfängers der Zahlung im Herkunftslande;
    3. Litera c
      der auszubezahlende, in der Währung der Gewahrsamsmacht ausgedrückte Betrag.
  2. Ziffer 2
    Diese Anzeige ist durch den Kriegsgefangenen zu unterzeichnen. Ist er des Schreibens nicht kundig, setzt er ein durch einen Zeugen bestätigtes Zeichen. Der Vertrauensmann gegenzeichnet diese Anzeige ebenfalls.
  3. Ziffer 3
    Der Lagerkommandant legt dieser Anzeige eine Bescheinigung bei, wonach der Guthabensaldo des betreffenden Kriegsgefangenen nicht kleiner ist als der zu zahlende Betrag.
  4. Ziffer 4
    Diese Anzeigen können auch in Form von Listen erstellt werden. Jedes Blatt dieser Listen ist durch den Vertrauensmann zu beglaubigen und vom Lagerkommandanten als mit den Angaben übereinstimmend zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004973

alte Dokumentnummer

N1195315241R