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Art. 104

Fassungen
ab 27.02.1954 — BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 104 heute27.02.1954 BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 104

Inkrafttretensdatum

27.02.1954BGBl. Nr. 155/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 104

In allen Fällen, in denen sich die Gewahrsamsmacht für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung eines Kriegsgefangenen entschieden hat, hat sie dies der Schutzmacht so schnell wie möglich, mindestens jedoch drei Wochen vor Verhandlungsbeginn, bekanntzugeben. Diese Frist von drei Wochen läuft erst vom Augenblick an, in dem die Schutzmacht unter der von ihr der Gewahrsamsmacht vorher bekanntgegebenen Adresse Mitteilung erhalten hat.

Diese Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:

Ziffer eins Name, Vornamen, Dienstgrad, Erkennungsnummer, Geburtsdatum und allfälliger Beruf des Kriegsgefangenen;

Ziffer 2 Ort der Internierung oder der Haft;

Ziffer 3 genaue Bezeichnung des oder der Anklagepunkte unter Erwähnung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen;

Ziffer 4 das den Fall behandelnde Gericht sowie Datum und Ort der Eröffnung der Verhandlung.

Die gleiche Mitteilung hat die Gewahrsamsmacht dem Vertrauensmann des Kriegsgefangenen zu machen.

Kann bei der Eröffnung der Verhandlung der Beweis nicht erbracht werden, daß die Schutzmacht, der Kriegsgefangene selbst und sein Vertrauensmann die genannte Mitteilung mindestens drei Wochen vor Verhandlungsbeginn empfangen haben, so darf die Verhandlung nicht stattfinden und ist zu vertagen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004930

alte Dokumentnummer

N1195315197R