Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 130Artikel 130
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 130
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das Abkommen geschützt sind: absichtliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschließlich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit, Nötigung eines Kriegsgefangenen zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder Entzug ihres Anrechtes auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12004956
Alte Dokumentnummer
N1195315223R