Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 14
Die Kriegsgefangenen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre.
Frauen sind mit aller ihrem Geschlecht geschuldeten Rücksicht zu behandeln und müssen auf jeden Fall eine gleich günstige Behandlung erfahren wie die Männer.
Die Kriegsgefangenen behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit, wie sie im Augenblick ihrer Gefangennahme bestand. Die Gewahrsamsmacht darf ihre Ausübung innerhalb oder außerhalb ihres Gebietes nur insoweit einschränken, als es die Gefangenschaft erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12004841
Alte Dokumentnummer
N1195315108R