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Art. 18

Fassungen
ab 27.02.1954 — BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute27.02.1954 BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

27.02.1954BGBl. Nr. 155/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 18

Alle persönlichen Effekten und Gebrauchsgegenstände – außer Waffen, Pferden, militärischer Ausrüstung und militärischen Dokumenten – verbleiben, ebenso wie die Stahlhelme, die Gasmasken und alle anderen zum persönlichen Schutz dienenden Gegenstände, im Besitze der Kriegsgefangenen. Sämtliche Effekten und Gegenstände, die zur Bekleidung und Verpflegung dienen, verbleiben gleicherweise in ihrem Besitze, auch wenn sie zu ihrer offiziellen militärischen Ausrüstung gehören.

Die Kriegsgefangenen müssen stets im Besitze eines Identitätsausweises sein. Die Gewahrsamsmacht hat allen denen, die keinen Ausweis besitzen, einen solchen zu verschaffen.

Dienstgrad- und Hoheitszeichen, Auszeichnungen sowie Gegenstände, die hauptsächlich persönlichen oder gefühlsmäßigen Wert haben, dürfen den Kriegsgefangenen nicht abgenommen werden.

Geldbeträge, die die Kriegsgefangenen bei sich tragen, dürfen ihnen nur auf Befehl eines Offiziers abgenommen werden, und dies erst, nachdem die Summe und die genaue Bezeichnung des Besitzers in ein besonderes Verzeichnis eingetragen worden sind und ihm eine genaue Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde, auf der in gut lesbarer Schrift Name, Dienstgrad und Einheit des Ausstellers angeführt sind. Die Beträge in der Währung der Gewahrsamsmacht sowie diejenigen, die auf Verlangen des Kriegsgefangenen in diese Währung umgewechselt wurden, sind gemäß Artikel 64 auf das Konto des Kriegsgefangenen gutzuschreiben.

Wertgegenstände dürfen den Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht nur aus Gründen der Sicherheit abgenommen werden. In diesem Falle ist das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der Abnahme von Geldbeträgen.

Diese Wertgegenstände sowie die abgenommenen Geldbeträge in jeder anderen Währung als derjenigen der Gewahrsamsmacht, deren Umwechslung vom Besitzer nicht verlangt worden ist, sind von der Gewahrsamsmacht aufzubewahren und dem Kriegsgefangenen bei Beendigung der Gefangenschaft in ihrer ursprünglichen Form zurückzuerstatten.

Schlagworte

Dienstgradzeichen

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004845

Alte Dokumentnummer

N1195315112R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/155/A18/NOR12004845