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Art. 20

Fassungen
ab 27.02.1954 — BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute27.02.1954 BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

27.02.1954BGBl. Nr. 155/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 20

Das Wegschaffen der Kriegsgefangenen soll immer mit Menschlichkeit und unter ähnlichen Bedingungen erfolgen wie die Verschiebungen der eigenen Truppen der Gewahrsamsmacht.

Die Gewahrsamsmacht soll die wegzuschaffenden Kriegsgefangenen mit Trinkwasser und Verpflegung in genügender Menge und mit der notwendigen Bekleidung und ärztlichen Pflege versehen; sie soll ferner alle Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die Sicherheit der Gefangenen während der Wegschaffung zu gewährleisten, und so bald wie möglich ein Verzeichnis der weggeschafften Gefangenen erstellen.

Müssen die Kriegsgefangenen während der Wegschaffung in Übergangslagern untergebracht werden, so soll ihr Aufenthalt in diesen Lagern so kurz wie möglich sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004847

alte Dokumentnummer

N1195315114R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/155/A20/NOR12004847