Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Kapitel VIIKapitel römisch sieben
Dienstgrade der Kriegsgefangenen
Artikel 43
Bei Eröffnung der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien gegenseitig die Titel und Dienstgrade aller in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Personen bekanntgeben, um die übereinstimmende Behandlung Gefangener gleichen Dienstgrades zu gewährleisten; werden Titel oder Dienstgrade erst nachträglich geschaffen, so sollen sie in gleicher Weise bekanntgegeben werden.
Die Gewahrsamsmacht hat die Beförderungen von Kriegsgefangenen im Dienstgrad anzuerkennen, wenn sie ihr von der Macht, von der diese Gefangenen abhängen, in aller Form bekanntgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12004870
Alte Dokumentnummer
N1195315137R