Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 52
Kein Kriegsgefangener darf für ungesunde oder gefährliche Arbeiten verwendet werden, außer er meldet sich freiwillig.
Kein Kriegsgefangener darf zu Arbeiten herangezogen werden, die für einen Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht als erniedrigend angesehen würden.
Das Entfernen von Minen oder anderer ähnlicher Vorrichtungen ist als gefährliche Arbeit zu betrachten.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12004879
Alte Dokumentnummer
N1195315146R