Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 54Artikel 54
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 54
Die den Kriegsgefangenen zustehende Arbeitsentschädigung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 62 des vorliegenden Abkommens festgesetzt.
Den Kriegsgefangenen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder die während oder infolge ihrer Arbeit erkrankt sind, ist jegliche ihrem Zustande entsprechende Pflege zu gewähren. Außerdem hat ihnen die Gewahrsamsmacht ein ärztliches Zeugnis auszuhändigen, mit dem sie gegenüber der Macht, von der sie abhängen, ihre Rechte geltend machen können; ein Doppel dieses Zeugnisses ist durch die Gewahrsamsmacht der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12004881
alte Dokumentnummer
N1195315148R