Rechtstracker.at

Art. 60

Fassungen
ab 27.02.1954 — BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 60 heute27.02.1954 BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

27.02.1954BGBl. Nr. 155/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 60

Die Gewahrsamsmacht hat den Kriegsgefangenen einen monatlichen Soldvorschuß auszuzahlen, dessen Höhe, in Geld der Gewahrsamsmacht umgewandelt, folgenden Beträgen entspricht:

Kategorie I: Kriegsgefangene unter dem Dienstgrad eines Wachtmeisters: acht Schweizer Franken;

Kategorie II: Wachtmeister und andere Unteroffiziere oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Dienstgrad: zwölf Schweizer Franken;

Kategorie III: Offiziere bis zum Hauptmannsgrad oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Dienstgrad: fünfzig Schweizer Franken;

Kategorie IV: Majore, Oberstleutnants, Obersten oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Dienstgrad: sechzig Schweizer Franken;

Kategorie V: Offiziere im Generalsrang oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Dienstgrad: fünfundsiebzig Schweizer Franken.

Den am Konflikt beteiligten Parteien ist jedoch freigestellt, die Höhe dieser den Kriegsgefangenen der oben angeführten Kategorien zustehenden Soldvorschüsse durch besondere Abkommen abzuändern.

Wenn die im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Beträge im Vergleich zu dem den Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht ausbezahlten Sold zu hoch wären oder wenn sie aus irgendeinem andern Grunde diesem Staat ernsthafte Schwierigkeiten bereiten sollten, so wird die Gewahrsamsmacht bis zum Abschluß eines besonderen Abkommens über die Abänderung dieser Beträge mit der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen:

  1. Litera a
    die im ersten Absatz vorgesehenen Beträge weiterhin den Konten der Kriegsgefangenen gutschreiben;
  2. Litera b
    die Beträge, die sie aus den Soldvorschüssen den Kriegsgefangenen für ihre persönliche Verwendung zur Verfügung stellt, vorübergehend auf ein vernünftiges Maß beschränken können; diese Beträge dürfen jedoch für die Gefangenen der Kategorie römisch eins keinesfalls niedriger sein als die den Angehörigen der eigenen bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht zukommenden Beträge.

Die Gründe einer solchen Beschränkung sind der Schutzmacht ohne Verzug bekanntzugeben.

Anmerkung

Zu Art. 60 hat Portugal einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004887

alte Dokumentnummer

N1195315154R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/155/A60/NOR12004887