Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 64
Die Gewahrsamsmacht hat für jeden Kriegsgefangenen ein Konto zu führen, das zum mindesten folgende Angaben enthalten soll:
1.Ziffer eins die dem Gefangenen geschuldeten oder von ihm als Soldvorschuß, als Arbeitsentschädigung oder auf Grund einer anderen Forderung bezogenen Beträge; die dem Gefangenen abgenommenen Beträge in der Währung der Gewahrsamsmacht; die dem Gefangenen abgenommenen und auf sein Verlangen in die Währung der Gewahrsamsmacht umgewechselten Beträge;
2.Ziffer 2 die dem Gefangenen in Bargeld oder ähnlicher Form ausbezahlten Beträge; die auf seine Rechnung und Verlangen hin geleisteten Zahlungen; die gemäß Absatz 3 des vorangehenden Artikels transferierten Beträge.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12004891
Alte Dokumentnummer
N1195315158R