Kurztitel
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 66
Wird die Gefangenschaft durch Befreiung oder Heimschaffung des Kriegsgefangenen beendigt, so hat ihm die Gewahrsamsmacht eine durch einen zuständigen Offizier unterzeichnete Bescheinigung über das Saldoguthaben auszuhändigen, das ihm bei Beendigung der Gefangenschaft noch zusteht. Anderseits hat die Gewahrsamsmacht der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht Verzeichnisse zuzustellen, die alle Angaben über die Gefangenen enthalten, deren Gefangenschaft durch Heimschaffung, Befreiung, Flucht, Tod oder aus irgendeinem anderen Grund ihr Ende gefunden hat, und auf denen namentlich die ihnen zustehenden Saldoguthaben bescheinigt sind. Jedes einzelne Blatt dieser Verzeichnisse ist durch einen bevollmächtigten Vertreter der Gewahrsamsmacht zu beglaubigen.
Den beteiligten Mächten ist es freigestellt, die oben angeführten Bestimmungen durch besondere Abkommen ganz oder teilweise abzuändern.
Für die Auszahlung des dem Kriegsgefangenen nach Beendigung der Gefangenschaft von der Gewahrsamsmacht geschuldeten Saldoguthabens ist die Macht, von der er abhängt, verantwortlich.
Anmerkung
Zu Art. 66 hat Italien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).