Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 84Artikel 84
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 84
Ein Kriegsgefangener darf nur vor ein Militärgericht gestellt werden, es sei denn, daß die Gesetze der Gewahrsamsmacht ausdrücklich die Zivilgerichte zur Aburteilung eines Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht als zuständig erklären, der wegen der gleichen strafbaren Handlung wie der von einem Kriegsgefangenen begangenen verfolgt wird.
Auf keinen Fall darf ein Kriegsgefangener vor ein Gericht gestellt werden, das nicht die allgemein anerkannten wesentlichen Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit bietet und dessen Verfahren ihm im besonderen nicht die in Artikel 105 vorgesehenen Rechte und Mittel der Verteidigung zusichert.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12004911
Alte Dokumentnummer
N1195315178R