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Art. 91

Fassungen
ab 27.02.1954 — BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 91 heute27.02.1954 BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 91

Inkrafttretensdatum

27.02.1954BGBl. Nr. 155/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 91

Die Flucht eines Kriegsgefangenen wird als gelungen betrachtet:

Ziffer eins wenn er die bewaffneten Kräfte der Macht, von der er abhängt, oder einer verbündeten Macht erreicht hat;

Ziffer 2 wenn er das in der Gewalt der Gewahrsamsmacht oder einer mit ihr verbündeten Macht befindliche Gebiet verlassen hat;

Ziffer 3 wenn er ein der Macht, von der er abhängt, oder einer verbündeten Macht gehörendes, in den Territorialgewässern der Gewahrsamsmacht befindliches Schiff erreicht, vorausgesetzt, daß dieses Schiff nicht unter der Befehlsgewalt der Gewahrsamsmacht steht.

Kriegsgefangene, denen im Sinne dieses Artikels die Flucht gelungen ist, die aber neuerdings in Gefangenschaft geraten sind, dürfen wegen ihrer früheren Flucht nicht bestraft werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004918

alte Dokumentnummer

N1195315185R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/155/A91/NOR12004918