Rechtstracker.at

Art. 101

Fassungen
ab 27.02.1954 — BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101 heute27.02.1954 BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 101

Inkrafttretensdatum

27.02.1954BGBl. Nr. 155/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 101

Die Internierten haben das Recht, den Behörden, in deren Gewalt sie sich befinden, ihre Anliegen, betreffend das Regime, dem sie unterstellt sind, vorzubringen.

Sie haben ferner das unbeschränkte Recht, sich entweder durch Vermittlung des Interniertenausschusses oder, wenn sie es für notwendig erachten, direkt an die Vertreter der Schutzmacht zu wenden, um ihnen die Punkte zur Kenntnis zu bringen, über welche sie Beschwerden hinsichtlich der Internierungsbedingungen vorzubringen haben.

Diese Anliegen und Beschwerden sollen mit aller Beschleunigung unverändert weitergeleitet werden. Selbst wenn letztere sich als unbegründet erweisen, dürfen sie nicht Anlaß zu irgendeiner Bestrafung geben.

Die Interniertenausschüsse können den Vertretern der Schutzmacht regelmäßige Berichte über die Lage in den Internierungsorten und über die Bedürfnisse der Internierten zusenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005075

alte Dokumentnummer

N1195315344R