Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 105Artikel 105
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Kapitel VIIIKapitel römisch acht
Beziehungen zur Außenwelt
Artikel 105
Unmittelbar nach der Internierung von geschützten Personen sollen die Gewahrsamsmächte der Macht, deren Staatsangehörige diese Personen sind, und ihrer Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Maßnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise sollen sie von jeder Änderung dieser Maßnahmen Mitteilung machen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Dokumentnummer
NOR12005079
Alte Dokumentnummer
N1195315348R