Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 113Artikel 113
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 113
Die Gewahrsamsmächte sollen jede angemessene Erleichterung gewähren für die Weiterleitung – sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle oder durch andere erforderliche Mittel – von Erklärungen des letzten Willens, Vollmachten oder allen anderen für die Internierten bestimmten oder von ihnen ausgehenden Urkunden.
In allen Fällen sollen die Gewahrsamsmächte den Internierten die Errichtung und die Beglaubigung dieser Urkunden in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form erleichtern; sie sollen ihnen namentlich die Befragung eines Rechtsfreundes gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Dokumentnummer
NOR12005087
alte Dokumentnummer
N1195315356R