Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 16
Die Verwundeten und Kranken wie auch die Gebrechlichen und die schwangeren Frauen sollen Gegenstand eines besonderen Schutzes und besonderer Rücksichtnahme sein.
Soweit es die militärischen Erfordernisse erlauben, soll jede am Konflikt beteiligte Partei die Maßnahmen fördern, die ergriffen werden, um die Toten und Verwundeten aufzufinden, den Schiffbrüchigen sowie anderen einer ernsten Gefahr ausgesetzten Personen zu Hilfe zu eilen und sie vor Beraubung und Mißhandlungen zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Dokumentnummer
NOR12004990
alte Dokumentnummer
N1195315259R