Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 21
Die Transporte von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und Wöchnerinnen, die zu Lande von im Geleite fahrenden Fahrzeugen und Lazarettzügen oder zu Wasser von zu diesem Zweck besonders ausgerüsteten Schiffen durchgeführt werden, sollen auf gleiche Weise geschont und geschützt werden, wie die im Artikel 18 erwähnten Spitäler, wenn sie mit Ermächtigung des Staates das in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vorgesehene Schutzzeichen führen.
Anmerkung
Zu Art. 21 hat Israel einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
NOR12004995
alte Dokumentnummer
N1195315264R