Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 24
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die infolge des Krieges verwaisten oder von ihren Familien getrennten Kinder unter 15 Jahren nicht sich selbst überlassen bleiben und unter allen Umständen ihr Unterhalt, die Ausübung ihres Glaubensbekenntnisses und ihre Erziehung erleichtert werden. Letztere soll, wenn möglich, Personen der gleichen kulturellen Überlieferung anvertraut werden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufnahme dieser Kinder in neutralen Ländern während der Dauer des Konflikts und mit Zustimmung der allfälligen Schutzmacht sowie unter der Gewähr, daß die im ersten Absatz erwähnten Grundsätze berücksichtigt werden, begünstigen.
Außerdem sollen sie sich bemühen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit alle Kinder unter 12 Jahren durch das Tragen einer Erkennungsmarke oder auf irgendeine andere Weise identifiziert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Dokumentnummer
NOR12004998
alte Dokumentnummer
N1195315267R