Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 41
Erachtet die Macht, in deren Händen die geschützten Personen sich befinden, die im vorliegenden Abkommen erwähnten Kontrollmaßnahmen als ungenügend, so bilden Zuweisung eines Zwangsaufenthaltes oder Internierung gemäß den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 die strengsten Kontrollmaßnahmen, zu welchen sie greifen darf.
Bei der Anwendung der Bestimmungen des zweiten Absatzes des Artikels 39 auf Fälle von Personen, die zur Aufgabe ihres gewöhnlichen Wohnsitzes gezwungen sind, auf Grund einer Entscheidung, die sie zu einem Zwangsaufenthalt an einem anderen Ort nötigt, soll sich die Gewahrsamsmacht so peinlich als möglich an die Regeln für die Behandlung von Internierten (Teil III, Abschnitt IV, des vorliegenden Abkommens) halten.Bei der Anwendung der Bestimmungen des zweiten Absatzes des Artikels 39 auf Fälle von Personen, die zur Aufgabe ihres gewöhnlichen Wohnsitzes gezwungen sind, auf Grund einer Entscheidung, die sie zu einem Zwangsaufenthalt an einem anderen Ort nötigt, soll sich die Gewahrsamsmacht so peinlich als möglich an die Regeln für die Behandlung von Internierten (Teil römisch drei, Abschnitt römisch vier, des vorliegenden Abkommens) halten.