Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1954Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beachte
Der Grunderwerb durch Ausländer ist nunmehr nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (i.d.F. der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 27/1969) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.Der Grunderwerb durch Ausländer ist nunmehr nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1969,) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.
Text
„1.Ziffer eins Die Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu.Die Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu.
2.Ziffer 2 Die Länder sind auf Grund des Art. 15 Abs. 9 B-VG. befugt, auch die zur Regelung der Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes, zu treffen. Eine Betrauung der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des Landesgesetzes ist aber unzulässig.“Die Länder sind auf Grund des Artikel 15, Absatz 9, B-VG. befugt, auch die zur Regelung der Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes, zu treffen. Eine Betrauung der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des Landesgesetzes ist aber unzulässig.“
Anmerkung
vgl. Art. 20 Abs. 2 und 133 Z 4 B-VG, Art. 6 EMRK
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022
Dokumentnummer
NOR12005157
Alte Dokumentnummer
N11954124560