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Art. 12

Fassungen
27.07.1955 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 152/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1227.07.195531.12.2007 BGBl. Nr. 152/1955 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

27.07.1955BGBl. Nr. 152/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Beachte

Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, Ziffer 3, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)

Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten

Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet

anzusehen.

Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im Paragraph 0 zum

Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.

Durch Artikel 2, Paragraph 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend

festgestellt.

Text

Teil römisch zwei, Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen, Artikel 12.

Verbot der Dienstleistung in den österreichischen Streitkräften

für ehemalige Mitglieder nazistischer Organisationen und Angehörige bestimmter anderer Personenkreise

Folgenden Personen ist es in keinem Falle erlaubt, in den österreichischen Streitkräften zu dienen:

  1. Ziffer eins
    Personen, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.
  2. Ziffer 2
    Österreichische Staatsangehörige, die zu irgendeiner Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren.
  3. Ziffer 3
    Österreichische Staatsangehörige, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 in der deutschen Wehrmacht im Range eines Obersten oder in einem höheren Range gedient haben.
  4. Ziffer 4
    Österreichische Staatsangehörige, die in eine der folgenden Kategorien fallen, mit Ausnahme solcher Personen, die von den zuständigen Stellen gemäß dem österreichischen Recht entlastet worden sind:
    1. Litera a
      Personen, die zu irgendeiner Zeit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), oder den SS-, SA- oder SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) oder dem nationalsozialistischen Soldatenring oder der nationalsozialistischen Offiziersvereinigung angehört haben;
    2. Litera b
      Führer im nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) oder in dem nationalsozialistischen Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem Range nicht geringer als der eines Untersturmführers oder Gleichgestellten;
    3. Litera c
      Funktionäre in einer der von der NSDAP kontrollierten oder ihr angegliederten Organisation in keinem niedrigeren Range als dem entsprechend einem Ortsgruppenleiter;
    4. Litera d
      Verfasser von Druckwerken oder von Drehbüchern, die wegen ihres nazistischen Charakters von den von der österreichischen Regierung bestellten zuständigen Kommissionen in die Kategorie verbotener Werke eingereiht wurden;
    5. Litera e
      Leiter industrieller, kommerzieller und finanzieller Unternehmungen, die auf Grund von offiziellen und authentischen Berichten von bestehenden industriellen, kommerziellen und finanziellen Vereinigungen, Gewerkschaften und Parteiorganisationen von den zuständigen Kommissionen als schuldig befunden wurden, an der Durchführung der Ziele der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen aktiv mitgearbeitet, die Prinzipien des Nationalsozialismus unterstützt, nationalsozialistische Organisationen oder ihre Tätigkeit finanziert oder für sie Propaganda getrieben und damit den Interessen eines unabhängigen und demokratischen Österreich geschadet zu haben.

Schlagworte

Zeitung, Zeitschrift, Film, Bundesheer

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017

Gesetzesnummer

10000265

Dokumentnummer

NOR12005182

alte Dokumentnummer

N1195510419P