Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1955Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Teil VIIITeil römisch acht
Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen
Bestimmungen betreffend die Donau
Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und der Bedingungen für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.
Schlagworte
Gebühr, Hafengebühr
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017
Dokumentnummer
NOR12005201
alte Dokumentnummer
N1195510438P