Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1955Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Beitritt zum Vertrage
1.Ziffer eins Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das am 8. Mai 1945 sich mit Deutschland im Kriegszustand befunden und den Status einer Vereinten Nation besessen hat und nicht Signatar des vorliegenden Vertrages ist, kann dem Vertrag beitreten und ist nach Beitritt für die Zwecke des Vertrages als Assoziierte Macht anzusehen.
2.Ziffer 2 Die Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt werden und treten mit der Hinterlegung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017
Dokumentnummer
NOR12005207
alte Dokumentnummer
N1195510444P