Kurztitel
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1955Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Menschenrechte
1.Ziffer eins Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlung zu sichern.
2.Ziffer 2 Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daß die in Österreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrer Religion, sei es in bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, ihre Rechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen Rechte, sei es auf irgendeinem anderen Gebiete, diskriminieren oder Diskriminierungen zur Folge haben werden.
Anmerkung
Der Gleichheitssatz ist auch normiert in Art. 2 StGG, BGBl. Nr. 142/1867, Art. 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Art. 66 und 67 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920, Art. 14 EMKK, BGBl. Nr. 210/1958.
Schlagworte
Gleichheitsgrundsatz, Gleichheitssatz