Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Neutralitätsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1955Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel I.Artikel römisch eins.
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
(2)Absatz 2,Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
Anmerkung
vgl. Art. 9a B-VG
Schlagworte
Umfassende Landesverteidigung
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Dokumentnummer
NOR12005213
alte Dokumentnummer
N11955125340