Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
30.12.1955 bis 12.02.1988 — BGBl. Nr. 269/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1030.12.195512.02.1988 BGBl. Nr. 269/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 98/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.12.1955BGBl. Nr. 269/1955

Außerkrafttretensdatum

12.02.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 98/1988

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst; sie unterliegt der Genehmigung durch die Bundesregierung und ist nach Erteilung der Genehmigung im amtlichen Teil der “Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  3. Absatz 3,Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des auch sonst mitstimmenden Vorsitzenden, wobei die Überstimmten die endgültige Entscheidung des Bundesministers für Unterricht verlangen können.
  4. Absatz 4,Dem Kuratorium wird zu seiner Unterstützung ein Büro angegliedert; das nötige Personal wird vom Bundesministerium für Unterricht beigestellt.

Anmerkung

ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10000268

Dokumentnummer

NOR12005224

alte Dokumentnummer

N11955125450

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/269/P10/NOR12005224