Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher VermögensrechteBestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 98/1988Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst; sie unterliegt der Genehmigung durch die Bundesregierung und ist nach Erteilung der Genehmigung im amtlichen Teil der “Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des auch sonst mitstimmenden Vorsitzenden, wobei die Überstimmten die endgültige Entscheidung des Bundesministers für Unterricht verlangen können.
(4)Absatz 4,Dem Kuratorium wird zu seiner Unterstützung ein Büro angegliedert; das nötige Personal wird vom Bundesministerium für Unterricht beigestellt.
Anmerkung
ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR12005224
alte Dokumentnummer
N11955125450