Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher VermögensrechteBestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 300/1959Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.Die Ansprüche gemäß Paragraph eins, sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.
(2)Absatz 2,Über das weitere Verfahren und über die Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu befriedigen sind, ergeht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256376