Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher VermögensrechteBestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1955Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Hinsichtlich des Vermögens, das am 13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist und nicht unter § 5 Abs. 1 fällt, wird die Religionsfonds-Treuhandstelle durch dieses Bundesgesetz berechtigt, Rückstellungsansprüche auf solche Vermögen nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze geltend zu machen. Hinsichtlich des Vermögens, das am 13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist und nicht unter Paragraph 5, Absatz eins, fällt, wird die Religionsfonds-Treuhandstelle durch dieses Bundesgesetz berechtigt, Rückstellungsansprüche auf solche Vermögen nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze geltend zu machen.
Anmerkung
ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
NOR12005220
alte Dokumentnummer
N11955125410