Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher VermögensrechteBestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 98/1988Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Befugnisse der Religionsfonds-Treuhandstelle zur Verfügung über die nach § 5 oder § 6 rückgestellten Vermögen sind im übrigen auf die eines öffentlichen Verwalters im Sinne des Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953, eingeschränkt.Die Befugnisse der Religionsfonds-Treuhandstelle zur Verfügung über die nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, rückgestellten Vermögen sind im übrigen auf die eines öffentlichen Verwalters im Sinne des Verwaltergesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,, eingeschränkt. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Unterricht ist zuständig, im Einvernehmen mit den jeweils in Betracht kommenden Bundesministerien die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen.
(3)Absatz 3,Bei der grundbücherlichen Einverleibung von Rechten zugunsten der Religionsfonds-Treuhandstelle sind gleichzeitig die Beschränkungen gemäß Abs. 1 im Grundbuch ersichtlich zu machen.Bei der grundbücherlichen Einverleibung von Rechten zugunsten der Religionsfonds-Treuhandstelle sind gleichzeitig die Beschränkungen gemäß Absatz eins, im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Anmerkung
ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR12005222
alte Dokumentnummer
N11955125430