Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
30.12.1955 bis 12.02.1988 — BGBl. Nr. 269/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 930.12.195512.02.1988 BGBl. Nr. 269/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 98/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.12.1955BGBl. Nr. 269/1955

Außerkrafttretensdatum

12.02.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 98/1988

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Religionsfonds-Treuhandstelle wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus vier Mitgliedern besteht, die dem Stande der Beamten des Dienststandes der Bundesministerien für Inneres, für Unterricht, für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft zu entnehmen sind.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Bundesregierung bestellt und abberufen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auch Sitzungsgelder dürfen nicht bezahlt werden.
  3. Absatz 3,Den Vorsitz im Kuratorium führt der Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht; im Falle seiner Verhinderung übt das rangälteste Mitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.
  4. Absatz 4,Das Kuratorium wird nach außen vom Vorsitzenden vertreten.

Anmerkung

ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10000268

Dokumentnummer

NOR12005223

alte Dokumentnummer

N11955125440

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/269/P9/NOR12005223