Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher VermögensrechteBestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 98/1988Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Religionsfonds-Treuhandstelle wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus vier Mitgliedern besteht, die dem Stande der Beamten des Dienststandes der Bundesministerien für Inneres, für Unterricht, für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft zu entnehmen sind.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Bundesregierung bestellt und abberufen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auch Sitzungsgelder dürfen nicht bezahlt werden.
(3)Absatz 3,Den Vorsitz im Kuratorium führt der Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht; im Falle seiner Verhinderung übt das rangälteste Mitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.
(4)Absatz 4,Das Kuratorium wird nach außen vom Vorsitzenden vertreten.
Anmerkung
ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR12005223
alte Dokumentnummer
N11955125440