Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1955Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Gewährung von Privilegien und Immunitäten nach § 1 steht die österreichische Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen. Der Gewährung von Privilegien und Immunitäten nach Paragraph eins, steht die österreichische Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Dokumentnummer
NOR12005238
alte Dokumentnummer
N1195515613S