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Art. 10 UNO-Charta

Fassungen
ab 14.12.1955 — BGBl. Nr. 120/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute14.12.1955 BGBl. Nr. 120/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statut des Internationalen Gerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

14.12.1955BGBl. Nr. 120/1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UNO-Charta

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 10.

Ziffer eins Gewählt sind jene Kandidaten, welche die absolute Stimmenmehrheit in der Generalversammlung und im Sicherheitsrat erhalten haben.

Ziffer 2 Die Abstimmung im Sicherheitsrat sowohl bei der Wahl der Richter als auch bei der Bestellung der Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen Kommission erfolgt ohne Unterscheidung zwischen ständigen und nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates.

Ziffer 3 In dem Falle, als mehr als ein Angehöriger desselben Staates die absolute Stimmenmehrheit der Generalversammlung und des Sicherheitsrates erhält, gilt nur der Älteste von ihnen als gewählt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005251

Alte Dokumentnummer

N1195610458P