Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statut des Internationalen Gerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 17.
1.Ziffer eins Kein Mitglied des Gerichtshofes darf die Funktion eines Agenten, eines Rechtsbeistandes oder eines Anwaltes in irgendeiner Angelegenheit ausüben.
2.Ziffer 2 Kein Mitglied darf an der Entscheidung irgendeiner Angelegenheit teilnehmen, mit der es sich früher als Agent, Rechtsbeistand oder Anwalt einer der Parteien, als Mitglied eines nationalen oder internationalen Gerichtshofes, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner anderen Eigenschaft befaßt hat.
3.Ziffer 3 Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Schlagworte
Unparteilichkeit, Kommission
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005258
alte Dokumentnummer
N1195610465P