Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statut des Internationalen Gerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Kapitel I.Kapitel römisch eins. |
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Organisation des Gerichtshofes.
Artikel 2.
Der Gerichtshof besteht aus unabhängigen Richtern, die ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit aus dem Kreis von Personen gewählt werden, welche die höchste Achtung in sittlicher Hinsicht genießen, die zur Ausübung des höchsten richterlichen Amtes in ihrem Lande erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf auf dem Gebiete des Völkerrechts sind.
Schlagworte
Mitgliedschaft, Unabhängigkeit, Rechtswissenschaftler, Jurist
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005243
alte Dokumentnummer
N1195610450P