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Art. 32 UNO-Charta

Fassungen
ab 14.12.1955 — BGBl. Nr. 120/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute14.12.1955 BGBl. Nr. 120/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statut des Internationalen Gerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

14.12.1955BGBl. Nr. 120/1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UNO-Charta

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 32.

Ziffer eins Die Mitglieder des Gerichtshofes erhalten ein Jahresgehalt.

Ziffer 2 Der Präsident erhält eine besondere jährliche Zulage.

Ziffer 3 Der Vizepräsident erhält eine besondere Zulage für jeden Tag, an dem er das Amt des Präsidenten ausübt.

Ziffer 4 Die gemäß Artikel 31 bezeichneten Richter, die nicht Mitglieder des Gerichtshofes sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, an dem sie ihr Amt ausüben.

Ziffer 5 Diese Gehälter, Zulagen und Entschädigungen werden von der Generalversammlung festgesetzt. Sie können während der Amtsdauer nicht herabgesetzt werden.

Ziffer 6 Das Gehalt des Gerichtsschreibers wird auf Vorschlag des Gerichtshofes von der Generalversammlung festgesetzt.

Ziffer 7 Ein von der Generalversammlung erlassenes Reglement setzt die Bedingungen fest, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtsschreiber eine Pension ausgezahlt wird, sowie die Bedingungen, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtsschreiber Reisekosten vergütet werden.

Ziffer 8 Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen sind von allen Abgaben befreit.

Schlagworte

Gehalt, Rente, Steuer

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005273

alte Dokumentnummer

N1195610480P